Sehr geehrte Damen – Sehr geehrte Herren
Die GFL begrüsst die Schaffung eines neuen Reglements über den Ausgleich von Planungsmehrwerten. Die Vernehmlassungsvorlage ist aus unserer Sicht eine gute Grundlage für die definitive Version des Reglements. Wir haben zu der Vorlage folgende Anregungen und Anträge:

  1. Die GFL unterstützt das Prinzip der Mehrwertabgabe auch im Bereich der Um- und Aufzonungen, befürchtet aber gleichzeitig, dass dadurch unter Umständen sinnvolle planerische Massnahmen verhindert werden könnten. Auch die in Art. 4 definierten Ansätze der Abgabe erscheinen uns sinnvoll. Aus den Erfahrungen anderer Gemeinden (insbesondere Köniz) zählen wir aber darauf, dass die Abgabe bei Um- und Aufzonungen von kleineren Parzellen im Vollzug massvoll angewendet werden wird. Eine Überlegung wert wäre aus unserer Sicht eine Erhöhung des Freibetrags nach Art. 3, Abs. 3 bei einer gleichzeitigen Erhöhung der Abgabe nach Art. 4, Abs. 4 (z.B. Freibetrag SFr. 150‘000, Abgabesatz 35%).
  2. Aus unsere Sicht wäre nachzuprüfen, ob die Mehrwertabgabe aus Auf- und Umzonungen bei besonderen Anstrengungen der Eigentümer im Bereich der Ressourceneffizienz diesen teilweise wieder rückerstattet werden kann (z.B. als Unterstützung bei besonderen Leistungen der energetischen Sanierung oder Kreislaufwirtschaft sowie bei ökologischen Mehrleistungen).
  3. Es ist störend, dass Planungsmehrwerte weitgehend abgabenpflichtig sind, Vorteile aus dem Erteilen von Ausnahmebewilligungen aber nicht. Wir verlangen daher, dass geprüft wird, ob auch Mehrwerte aus Ausnahmebewilligungen der Mehrwertabgabe unterstellt werden können. Dazu unser Vorschlag:
    Art. 2: „Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die als Folge einer Planung oder einer Ausnahmebewilligung in den Genuss eines Mehrwertes gelangen,…“.
    Art. 3, Abs. 1, letzter Satz: „Weiter gilt als Planungsvorteil die Zuweisung von Land in Materialabbau und Deponiezonen sowie Ausnahmebewilligungen.“
    Art. 4, Abs. 6 neu: „Bei einer Ausnahmebewilligungen welche zu finanziellen Vorteilen führen, ist ein Jahr nach der Ausnahmebewilligung eine einmalige Abgabe in der Höhe von 2 Jahreserträgen zu entrichten.“
    Unter diesem Punkt sollten nach dem gleichen Abschöpfungsprinzip auch Baubewilligungen von NIS-Anlagen (Mobilfunkantennen), aus welchen einem Grundbesitzer zusätzliche und dauernde finanzielle Vorteile entstehen, einbezogen werden. Dies wurde in einem erheblich erklärten Postulat der GFL vom 28.8.2008 verlangt (Motion Thomas Scheurer, GFL, „Mehrwertabgeltung Mobilfunkantennen und Reklametafeln“, Lauf-Nr 504). In der Berichterstattung des GR zu den parlamentarischen Vorstössen von 2016 (TNR 5 der GGR Sitzung vom 01.06.2017) ist zu diesem Postulat folgende Notiz datiert vom 15.02.2016 beigefügt worden: „Die Auswirkungen des neuen Raumplanungsgesetzes (v.a. Mehrwertabschöpfung) sind abzuwarten.“ Mit der Erarbeitung des Mehrwertabgabenreglementes sind diese Auswirkungen zu prüfen, damit das Postulat dann abgeschrieben werden kann.
  4. Art. 8, Abs.3: Anstelle „Über Entnahmen beschliesst das nach der Gemeindeordnung kompetente Organ.“ ist einzusetzen „Über Entnahmen beschliesst der GGR.“
    Begründung: Die Mittel der Mehrwertabgabe, welche nicht für Entschädigungen oder allenfalls Rückerstattungen nach obiger Anregung verwendet werden, sollen in wichtige Investitionen der Gemeinde fliessen. Dies bedingt eine langfristige, einheitliche Strategie. Wir sind daher der Meinung, dass die Entnahmen einheitlich vom GGR gemäss einer zu formulierenden Strategie festzulegen sind.

Ursula Probst
Parteipräsidentin GFL Münchenbuchsee